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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204 - 1296) |
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
Alte Fassung
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1Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze vom 05.04.2004
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.04.2004 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze | 05.04.2004 |
§ 1260- § 1272 (weggefallen)
§ 1273Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
§ 1274Bestellung
§ 1275Pfandrecht an Recht auf Leistung
§ 1276Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
§ 1277Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
§ 1278Erlöschen durch Rückgabe
§ 1279Pfandrecht an einer Forderung
§ 1280Anzeige an den Schuldner
§ 1281Leistung vor Fälligkeit
§ 1282Leistung nach Fälligkeit
§ 1283Kündigung
§ 1284Abweichende Vereinbarungen
§ 1285Mitwirkung zur Einziehung
§ 1286Kündigungspflicht bei Gefährdung
§ 1287Wirkung der Leistung
§ 1288Anlegung eingezogenen Geldes
§ 1289Erstreckung auf die Zinsen
§ 1290Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
§ 1291Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
§ 1292Verpfändung von Orderpapieren
§ 1293Pfandrecht an Inhaberpapieren
§ 1294Einziehung und Kündigung
§ 1295Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
§ 1296Erstreckung auf Zinsscheine
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