Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 3 - Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318) |
Alte Fassung
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(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
1. | entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder | |
2. | entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist. |
(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |