Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
handlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten § 1456Selbständiges Erwerbsgeschäft § 1457Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts § 1458(weggefallen) § 1459Gesamtguts-
verbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1460Haftung des Gesamtguts § 1461Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1462Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1463Haftung im Innenverhältnis § 1464Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1465Prozesskosten § 1466Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes § 1467Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1468Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1469Aufhebungsantrag § 1470Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung