Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   Unterkapitel 4 - Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1481
Haftung der Ehegatten untereinander

(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.

(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.

(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht