Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Alte Fassung
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Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
§ 145Bindung an den Antrag
§ 146Erlöschen des Antrags
§ 147Annahmefrist
§ 148Bestimmung einer Annahmefrist
§ 149Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
§ 150Verspätete und abändernde Annahme
§ 151Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
§ 152Annahme bei notarieller Beurkundung
§ 153Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
§ 154Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
§ 155Versteckter Einigungsmangel
§ 156Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 157Auslegung von Verträgen
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