Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 7 - Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772) |
Untertitel 1 - Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a) |
(1) 1Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. 2Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) 1Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
2§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
erklärung § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag § 1753Annahme nach dem Tode § 1754Wirkung der Annahme § 1755Erlöschen von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschafts-
verhältnissen § 1757Name des Kindes § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen § 1761Aufhebungshindernisse § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form § 1763Aufhebung von Amts wegen § 1764Wirkung der Aufhebung § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners