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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 1 - Erbfolge (§§ 1922 - 1941)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1936
Gesetzliches Erbrecht des Staates

1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3142), in Kraft getreten am 01.01.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2010Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts24.09.2009BGBl. I S. 3142
01.08.2001Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften16.02.2001BGBl. I S. 266
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