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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
Alte Fassung
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(1) 1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
§ 1942Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1943Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
§ 1944Ausschlagungsfrist
§ 1945Form der Ausschlagung
§ 1946Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
§ 1947Bedingung und Zeitbestimmung
§ 1948Mehrere Berufungsgründe
§ 1949Irrtum über den Berufungsgrund
§ 1950Teilannahme; Teilausschlagung
§ 1951Mehrere Erbteile
§ 1952Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
§ 1953Wirkung der Ausschlagung
§ 1954Anfechtungsfrist
§ 1955Form der Anfechtung
§ 1956Anfechtung der Fristversäumung
§ 1957Wirkung der Anfechtung
§ 1958Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben
§ 1959Geschäftsführung vor der Ausschlagung
§ 1960Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger
§ 1961Nachlasspflegschaft auf Antrag
§ 1962Zuständigkeit des Nachlassgerichts
§ 1963Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben
§ 1964Erbvermutung für den Fiskus durch Feststellung
§ 1965Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte
§ 1966Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
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