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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 4 - Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063) |
Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) 1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
§ 2032Erbengemeinschaft
§ 2033Verfügungsrecht des Miterben
§ 2034Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
§ 2035Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
§ 2036Haftung des Erbteilkäufers
§ 2037Weiterveräußerung des Erbteils
§ 2038Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
§ 2039Nachlassforderungen
§ 2040Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
§ 2041Unmittelbare Ersetzung
§ 2042Auseinandersetzung
§ 2043Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2044Ausschluss der Auseinandersetzung
§ 2045Aufschub der Auseinandersetzung
§ 2046Berichtigung der Nachlass-
verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
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verbindlichkeiten § 2047Verteilung des Überschusses § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers § 2049Übernahme eines Landguts § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut § 2055Durchführung der Ausgleichung § 2056Mehrempfang § 2057Auskunftspflicht § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings