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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 2 - Erbeinsetzung (§§ 2087 - 2099) |
Alte Fassung
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(1) 1Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. 2Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.
(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
§ 2087Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
§ 2088Einsetzung auf Bruchteile
§ 2089Erhöhung der Bruchteile
§ 2090Minderung der Bruchteile
§ 2091Unbestimmte Bruchteile
§ 2092Teilweise Einsetzung auf Bruchteile
§ 2093Gemeinschaftlicher Erbteil
§ 2094Anwachsung
§ 2095Angewachsener Erbteil
§ 2096Ersatzerbe
§ 2097Auslegungsregel bei Ersatzerben
§ 2098Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben
§ 2099Ersatzerbe und Anwachsung
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