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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 7 - Errichtung und Aufhebung eines Testaments (§§ 2229 - 2264) |
Alte Fassung
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1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.
§ 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2230(weggefallen)
§ 2231Ordentliche Testamente
§ 2232Öffentliches Testament
§ 2233Sonderfälle
§ 2234- § 2246 (weggefallen)
§ 2247Eigenhändiges Testament
§ 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
§ 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
§ 2250Nottestament vor drei Zeugen
§ 2251Nottestament auf See
§ 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
§ 2253Widerruf eines Testaments
§ 2254Widerruf durch Testament
§ 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
§ 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
§ 2257Widerruf des Widerrufs
§ 2258Widerruf durch ein späteres Testament
§ 2258a(weggefallen)
§ 2258b(weggefallen)
§ 2259Ablieferungspflicht
§ 2260(weggefallen)
§ 2261(weggefallen)
§ 2262(weggefallen)
§ 2263Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
§ 2263a(weggefallen)
§ 2264(weggefallen)
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