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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 8 - Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 - 2273) |
Alte Fassung
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(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
§ 2265Errichtung durch Ehegatten
§ 2266Gemeinschaftliches Nottestament
§ 2267Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
§ 2268Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
§ 2269Gegenseitige Einsetzung
§ 2270Wechselbezügliche Verfügungen
§ 2271Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2272Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
§ 2273(weggefallen)
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