Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 21 - 54) |
(1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2§ 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.04.2021 | Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen | 30.03.2021 | |
29.03.2013 | Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) | 21.03.2013 |
versammlung; Beschlussfassung § 33Satzungsänderung § 34Ausschluss vom Stimmrecht § 35Sonderrechte § 36Berufung der Mitglieder-
versammlung § 37Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 38Mitgliedschaft § 39Austritt aus dem Verein § 40Nachgiebige Vorschriften § 41Auflösung des Vereins § 42Insolvenz § 43Entziehung der Rechtsfähigkeit § 44Zuständigkeit und Verfahren § 45Anfall des Vereinsvermögens § 46Anfall an den Fiskus § 47Liquidation § 48Liquidatoren § 49Aufgaben der Liquidatoren § 50Bekanntmachung des Vereins in Liquidation § 50aBekanntmachungsblatt § 51Sperrjahr § 52Sicherung für Gläubiger § 53Schadensersatz-
pflicht der Liquidatoren § 54Nicht rechtsfähige Vereine