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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 - 335) |
Alte Fassung
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1Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. 2Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts | 23.11.2007 |
§ 328Vertrag zugunsten Dritter
§ 329Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
§ 330Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
§ 331Leistung nach Todesfall
§ 332Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
§ 333Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 334Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
§ 335Forderungsrecht des Versprechens-
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