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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361) |
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 - 361) |
Untertitel 1 - Rücktritt (§§ 346 - 354) |
Alte Fassung
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1Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. 2Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 346Wirkungen des Rücktritts
§ 347Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
§ 348Erfüllung Zug-um-Zug
§ 349Erklärung des Rücktritts
§ 350Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
§ 351Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
§ 352Aufrechnung nach Nichterfüllung
§ 353Rücktritt gegen Reugeld
§ 354Verwirkungsklausel
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