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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 2 - Hinterlegung (§§ 372 - 386) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
§ 372Voraussetzungen
§ 373Zug-um-Zug-Leistung
§ 374Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
§ 375Rückwirkung bei Postübersendung
§ 376Rücknahmerecht
§ 377Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
§ 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
§ 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
§ 380Nachweis der Empfangsberechtigung
§ 381Kosten der Hinterlegung
§ 382Erlöschen des Gläubigerrechts
§ 383Versteigerung hinterlegungs-
unfähiger Sachen § 384Androhung der Versteigerung § 385Freihändiger Verkauf § 386Kosten der Versteigerung
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