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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
Titel 3 - Aufrechnung (§§ 387 - 396) |
Alte Fassung
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(1) 1Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. 2Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§ 387Voraussetzungen
§ 388Erklärung der Aufrechnung
§ 389Wirkung der Aufrechnung
§ 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
§ 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
§ 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
§ 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
§ 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
§ 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-
rechtlicher Körperschaften § 396Mehrheit von Forderungen
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