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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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(1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.
(2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
§ 434Sachmangel
§ 435Rechtsmangel
§ 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
§ 437Rechte des Käufers bei Mängeln
§ 438Verjährung der Mängelansprüche
§ 439Nacherfüllung
§ 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
§ 441Minderung
§ 442Kenntnis des Käufers
§ 443Garantie
§ 444Haftungsausschluss
§ 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
§ 445aRückgriff des Verkäufers
§ 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
§ 445cRückgriff bei Verträgen über digitale Produkte
§ 446Gefahr- und Lastenübergang
§ 447Gefahrübergang beim Versendungskauf
§ 448Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 449Eigentumsvorbehalt
§ 450Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
§ 451Kauf durch ausgeschlossenen Käufer
§ 452Schiffskauf
§ 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
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