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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 2 - Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge (§§ 481 - 487) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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1Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. 2§ 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge vom 17.01.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.02.2011 | Gesetz zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge | 17.01.2011 |
§ 481Teilzeit-
Wohnrechtevertrag § 481aVertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt § 481bVermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag § 482Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage § 482aWiderrufsbelehrung § 483Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen § 484Form und Inhalt des Vertrags § 485Widerrufsrecht § 485a(weggefallen) § 486Anzahlungsverbot § 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte § 487Abweichende Vereinbarungen
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Wohnrechtevertrag § 481aVertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt § 481bVermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag § 482Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage § 482aWiderrufsbelehrung § 483Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen § 484Form und Inhalt des Vertrags § 485Widerrufsrecht § 485a(weggefallen) § 486Anzahlungsverbot § 486aBesondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte § 487Abweichende Vereinbarungen