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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 3 - Mietverhältnisse über andere Sachen und digitale Produkte (§§ 578 - 580a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
§ 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578aMietverhältnisse über eingetragene Schiffe
§ 578bVerträge über die Miete digitaler Produkte
§ 579Fälligkeit der Miete
§ 580Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 580aKündigungsfristen
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