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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 4 - Pachtvertrag (§§ 581 - 584b) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.
(2) 1Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
§ 581Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
§ 582Erhaltung des Inventars
§ 582aInventarübernahme zum Schätzwert
§ 583Pächterpfandrecht am Inventar
§ 583aVerfügungs-
beschränkungen bei Inventar § 584Kündigungsfrist § 584aAusschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte § 584bVerspätete Rückgabe
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