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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 1 - Auftrag (§§ 662 - 674) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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1Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. 2Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
§ 662Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
§ 663Anzeigepflicht bei Ablehnung
§ 664Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
§ 665Abweichung von Weisungen
§ 666Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
§ 667Herausgabepflicht
§ 668Verzinsung des verwendeten Geldes
§ 669Vorschusspflicht
§ 670Ersatz von Aufwendungen
§ 671Widerruf; Kündigung
§ 672Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
§ 673Tod des Beauftragten
§ 674Fiktion des Fortbestehens
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