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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 14 - Verwahrung (§§ 688 - 700) |
Alte Fassung
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1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
§ 688Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
§ 689Vergütung
§ 690Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
§ 691Hinterlegung bei Dritten
§ 692Änderung der Aufbewahrung
§ 693Ersatz von Aufwendungen
§ 694Schadensersatz-
pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag
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pflicht des Hinterlegers § 695Rückforderungsrecht des Hinterlegers § 696Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 697Rückgabeort § 698Verzinsung des verwendeten Geldes § 699Fälligkeit der Vergütung § 700Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag