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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 1 - Vereine (§§ 21 - 79a)   
   Kapitel 2 - Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB bis 31.12.2022 (https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 77
Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

1Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3145), in Kraft getreten am 30.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.09.2009Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen24.09.2009BGBl. I S. 3145
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