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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
Alte Fassung
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(1) 1Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 2Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) 1Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
§ 903Befugnisse des Eigentümers
§ 904Notstand
§ 905Begrenzung des Eigentums
§ 906Zuführung unwägbarer Stoffe
§ 907Gefahr drohende Anlagen
§ 908Drohender Gebäudeeinsturz
§ 909Vertiefung
§ 910Überhang
§ 911Überfall
§ 912Überbau; Duldungspflicht
§ 913Zahlung der Überbaurente
§ 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
§ 915Abkauf
§ 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
§ 917Notweg
§ 918Ausschluss des Notwegrechts
§ 919Grenzabmarkung
§ 920Grenzverwirrung
§ 921Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
§ 922Art der Benutzung und Unterhaltung
§ 923Grenzbaum
§ 924Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
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