Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 1 - Zentrale Einrichtungen zur Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Aufgaben des Bundeskriminalamtes (§§ 1 - 6) |
(1) 1Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen
1. | eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, | |
2. | die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder | |
3. | die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. |
2Es kann in diesen Fällen auch Straftaten verhüten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.
(2) 1Die Befugnisse der Länder und anderer Polizeibehörden des Bundes bleiben unberührt. 2Die zuständigen obersten Landesbehörden und, soweit zuständig, anderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. 3Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. 4Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2009 | Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt | 25.12.2008 |
polizeilichen Angelegenheiten § 2Zentralstelle § 3Internationale Zusammenarbeit § 4Strafverfolgung § 4aAbwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus § 5Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes § 6Zeugenschutz
Rechtsprechung zu § 4a BKAG
6 Entscheidungen zu § 4a BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen ...
- BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
- BGH, 26.01.2017 - StB 26/14
Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen ...
- BGH, 26.01.2017 - StB 28/14
Nachträglicher Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche ...
- BGH, 11.12.2013 - 5 StR 240/13
Verurteilung wegen Einfuhr von 97 kg Kokain rechtskräftig
- BGH, 23.11.2011 - AK 19/11
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Mitgliedschaft ...
Querverweise
Auf § 4a BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
- § 20a (Allgemeine Befugnisse)
§ 20b (Erhebung personenbezogener Daten)
§ 20c (Befragung und Auskunftspflicht)
§ 20d (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen)
§ 20f (Vorladung)
§ 20g (Besondere Mittel der Datenerhebung)
§ 20h (Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen)
§ 20i (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung)
§ 20j (Rasterfahndung)
§ 20k (Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme)
§ 20l (Überwachung der Telekommunikation)
§ 20m (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten)
§ 20p (Gewahrsam)
§ 20q (Durchsuchung von Personen)
§ 20r (Durchsuchung von Sachen)
§ 20t (Betreten und Durchsuchen von Wohnungen)
§ 20v (Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung)
§ 20x (Übermittlung an das Bundeskriminalamt)
§ 20y (Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot)
§ 20z (Elektronische Aufenthaltsüberwachung)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 35 (Ergänzende Regelungen)