Bundesnotarordnung
4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 121) |
1Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. 2In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. 3Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend regeln oder die Zuständigkeit für verwaltungsrechtliche Notarsachen dem obersten Landesgericht übertragen. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
ermächtigung § 111bVerfahrens-
vorschriften § 111cBeklagter § 111dBerufung § 111eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 111fGebühren § 111gStreitwert § 111hRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112Übertragung von Befugnissen der Landesjustiz-
verwaltung durch Rechtsverordnung § 113Notarkasse und Ländernotarkasse § 113a(weggefallen) § 113bNotarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse § 114Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg § 115(weggefallen) § 116Sondervorschriften für einzelne Länder § 117(weggefallen) § 117aNotarkammern im Oberlandesgerichts-
bezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern § 117bSondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern § 118Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse § 119Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen § 120Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv § 121(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 111a BNotO
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