Bundesnotarordnung
2. Teil - Notarkammern und Bundesnotarkammer (§§ 65 - 91) |
1. Abschnitt - Notarkammern (§§ 65 - 75) |
(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
ermächtigung § 66Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht § 67Aufgaben; Verordnungs-
ermächtigung § 68Organe § 69Vorstand § 69aVerschwiegenheits-
pflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 69bAbteilungen § 69cVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds § 70Präsident § 71Kammerversammlung § 72Regelung durch Satzung § 73Erhebung von Beiträgen § 74Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht § 75Ermahnung
Rechtsprechung zu § 73 BNotO
24 Entscheidungen zu § 73 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.04.2008 - NotZ 103/07
Verpflichtung eines Notars zur Tragung der durch die Anordnung einer ...
- BGH, 30.07.1990 - NotZ 4/90
Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung ...
- BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90
Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung ...
- BGH, 30.07.1990 - NotZ 3/90
Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung ...
- BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90
Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die ...
- BGH, 26.10.2009 - NotZ 14/08
Amtsenthebung eines Notars wegen einer Gefährdung der Interessen der ...
- BGH, 25.11.1996 - NotZ 8/96
Unterhalt des Deutschen Notarinstituts durch die Bundesnotarkammer; Erhebung ...
- BGH, 25.11.1996 - NotZ 2/96
Beteiligung einer Notarkammer an dem von der Bundesnotarkammer unterhaltenen ...
- BGH, 16.02.1987 - NotZ 19/86
Notar - Notarkammer - Kammerbeitrag
- BGH, 15.07.1969 - NotZ 3/69
Beiträge zur Notarkammer
Querverweise
Auf § 73 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 113b (Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse)