Bundesnotarordnung

Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BNotO (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BNotO
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnotarordnung (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesnotarordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Anlage 2
(zu § 111f Satz 1)

Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)

Gliederung
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
110

Verfahren im Allgemeinen

4,0

111

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
120

Verfahren im Allgemeinen

5,0

121

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
200

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag abgelehnt wird

1,0

201

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

0,5

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
 

 
202

Verfahren im Allgemeinen

5,0

203

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 

 
204

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 3:

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 

Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
310

Verfahren im Allgemeinen

2,0

311

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf

0,75

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
320

Verfahren im Allgemeinen

1,5

321

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf

0,5

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof

Vorbemerkung 3.3:

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
 

330

Verfahren im Allgemeinen

2,5

331

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf

1,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

50,00 EUR

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154
01.09.2009Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften30.07.2009BGBl. I S. 2449
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht