Berufsordnung für Rechtsanwälte
Erster Teil - Freiheit der Berufsausübung (§ 1) |
(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung sie nicht besonders verpflichten.
(2) 1Die Freiheitsrechte der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewährleisten die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht. 2Anwaltliche Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.
(3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten und vertreten ihre Mandantinnen und Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten unabhängig und haben sie vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.
Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
Rechtsprechung zu § 1 BORA
33 Entscheidungen zu § 1 BORA in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 30.01.2023 - 8 W 3449/22
Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts
- BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21
Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um ...
- LG Berlin, 08.08.2022 - 83 O 9/22
Sittenwidrigkeit des durch einen Rechtsanwalt für seinen Mandanten ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
- FG Niedersachsen, 09.10.2020 - 14 K 21/19
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen bei ...
- OLG Brandenburg, 02.07.2014 - 4 U 137/12
Anwaltshaftung: Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung ...
- BGH, 10.12.2015 - IX ZR 272/14
Rechtanwaltshaftung: Anwaltliche Pflicht zur substantiierten und vollständigen ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10
Berufsrechtliche Auswirkung des unmittelbaren Wendens eines Rechtsanwalts an die ...
- AnwG Düsseldorf, 17.03.2014 - 3 EV 546/12
Anwalt darf auch "nein" sagen
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.11.2014 - 2 AGH 9/14
Keine Bekenntnispflicht
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.11.2014 - 2 AGH 9/14
Querverweise
Auf § 1 BORA verweisen folgende Vorschriften:
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Pflichten bei der Berufsausübung
- Anwendungsbereich
- § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)