Berufsordnung für Rechtsanwälte

   Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34)   
   Sechster Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitenden (§§ 24 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 26
Beschäftigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie anderen Mitarbeitenden

(1) 1Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. 2Angemessen sind Bedingungen, die

a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos der beschäftigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,
b) eine ihrer Qualifikation, ihren Leistungen und dem Umfang ihrer Tätigkeit sowie den Vorteilen der beschäftigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,
c) ihnen auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen andere Mitarbeitende und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen.

Vorschrift neugefaßt durch das Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022 (BRAKMitt. 2023, 100), in Kraft getreten am 01.06.2023.

Rechtsprechung zu § 26 BORA

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Querverweise

Auf § 26 BORA verweisen folgende Vorschriften:

    Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) 
      Pflichten bei der Berufsausübung
        Allgemeine Berufs- und Grundpflichten
          § 5a (Kenntnisse im Berufsrecht)
        Anwendungsbereich
          § 34 (Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)
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