Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)   
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Textdarstellung

  

§ 12

1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.

Rechtsprechung zu § 12 BVerfGG

3 Entscheidungen zu § 12 BVerfGG in unserer Datenbank:

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