Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
3. Abschnitt - Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften (§§ 152 - 156a) |
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen
1. | die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt, | |
2. | die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen, | |
3. | die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat. |
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.
(3) 1Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
1. | eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und | |
2. | der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht. |
2Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.
(4) 1Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. 2Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Rechtsprechung zu § 155 BauGB
162 Entscheidungen zu § 155 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 21.03.2024 - 4 A 171/22
Anforderung von Ausgleichsbeträgen für in einem förmlichen Sanierungsgebiet ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
- BVerwG, 18.05.2021 - 4 C 6.19
Angemessenheit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im städtebaulichen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044
Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge; ...
- VGH Bayern, 12.11.2018 - 15 B 17.2006
Konkludenter Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen anlässlich geschlossener ...
- VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 243.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
- VG Berlin, 08.12.2015 - 19 K 242.10
Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeitrags
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 1.16
Erforderlichkeit und Kausalität von Sanierungsmaßnahmen in der Spandauer Vorstadt ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 - 2 B 1.16
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2023 - 2 L 87/23
Baurecht - Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21
Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21
§ 155 BauGB in Nachschlagewerken
- § 155 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 155 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
- § 154 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers)
- Sanierungsträger und andere Beauftragte
- § 159 (Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger)
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)