Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b) |
5. Abschnitt - Abschluss der Sanierung (§§ 162 - 164) |
(1) 1Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
1. | das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder | |
2. | das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist. |
2Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) 1Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. 2Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.
(3) 1Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. 2Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
Rechtsprechung zu § 163 BauGB
129 Entscheidungen zu § 163 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 21.03.2024 - 4 A 171/22
Anforderung von Ausgleichsbeträgen für in einem förmlichen Sanierungsgebiet ...
- VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 3 S 23.2625
Baurecht;, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Standortgemeinde;, ...
- BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 16.13
Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 207/11
Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Erlass des Ausgleichsbetragsbescheids ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 207/11
- BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 25.13
Keine zeitlich unbegrenzte Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 213/11
Erlass einesAusgleichsbetragsbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
- VG Düsseldorf, 03.12.2010 - 25 K 3881/10
Heranziehung zur Zahlung von sanierungsbedingten Ausgleichsbeträgen für ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 213/11
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2023 - 2 L 87/23
Baurecht - Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Sanierungsausgleichsbetrag
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21
Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag
- VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21
- VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19
Sanierungsausgleichsbetrag: Zeitliche Grenze für die Erhebung einer Vorauszahlung
§ 163 BauGB in Nachschlagewerken
- § 163 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 163 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 163 BauGB:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38