Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   1. Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 - 164b)   
   5. Abschnitt - Abschluss der Sanierung (§§ 162 - 164)   
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Textdarstellung

  

§ 163
Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

(1) 1Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung

1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder
2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.

2Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.

(2) 1Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. 2Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Falle nicht.

(3) 1Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. 2Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.

Rechtsprechung zu § 163 BauGB

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Querverweise

Auf § 163 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
            § 154 (Ausgleichsbetrag des Eigentümers)
        Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
          § 169 (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)

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