Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
2. Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen (§§ 165 - 171) |
(1) 1Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. 2§ 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. 2§ 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
Rechtsprechung zu § 167 BauGB
24 Entscheidungen zu § 167 BauGB in unserer Datenbank:
- KG, 02.07.2010 - 9 U 3/09
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: Isolierter Geldentschädigungsanspruch bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2018 - 2 L 6/17
Inanspruchnahme einer Gebührenermäßigung für hoheitliche Tätigkeit bei ...
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 16.12.2016 - 4 A 252/16
Heranziehung zu Kosten für Geobasisdaten zum Bereitstellungsaufwand
- VG Magdeburg, 16.12.2016 - 4 A 252/16
- VG Berlin, 26.04.2012 - 1 K 246.10
Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtung und Bauen zur städtebaulichen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.07.2016 - 2 A 13.14
Normenkontrollantrag bezüglich einer Entwicklungssatzung; Antragsbefugnis von ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2015 - 2 M 61/15
Vermessungsbefugnisse der Gemeinden
- VerfGH Bayern, 13.03.2008 - 12-VII-06
Popularklage gegen Entwicklungssatzung
- VGH Hessen, 20.12.2005 - 3 TG 3035/05
Gemeindliches Grundstück; Verkauf; Vergabe, Investorenauswahl; Rechtsweg; ...
- OLG Düsseldorf, 25.11.2008 - 4 U 4/08
Auslegung eines Vertrages über die Zurverfügungstellung von Grundbesitz zu ...
§ 167 BauGB in Nachschlagewerken
- § 167 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sanierungsträger
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Querverweise
Auf § 167 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 235 (Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 3. Gewinn
- § 6b (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)