Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   3. Teil - Stadtumbau (§§ 171a - 171d)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BauGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BauGB (https://dejure.org/gesetze/BauGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BauGB
__paste_bez____paste_norm__ Baugesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BauGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Baugesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 171c
Stadtumbauvertrag

1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. 2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein

1. die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;
2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), in Kraft getreten am 30.07.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden22.07.2011BGBl. I S. 1509
20.07.2004Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)24.06.2004BGBl. I S. 1359

Rechtsprechung zu § 171c BauGB

2 Entscheidungen zu § 171c BauGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht