Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
3. Teil - Stadtumbau (§§ 171a - 171d) |
Zitiervorschläge
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1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. 2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
1. | die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür; | |
2. | der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44; | |
3. | der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.07.2011 | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden | 22.07.2011 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 171c BauGB
2 Entscheidungen zu § 171c BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 24.08.2020 - 9 LB 146/17
Abweichungssatzung; Allgemeinheit; Anliegeranteil; Beitragspflicht; ...
- OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 1 LA 86/07
Eignung eines Rückbaugebots nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ...