Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   5. Teil - Private Initiativen (§ 171f)   
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Textdarstellung

  

§ 171f
Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht

1Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. 2Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), in Kraft getreten am 01.01.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte21.12.2006BGBl. I S. 3316

Rechtsprechung zu § 171f BauGB

6 Entscheidungen zu § 171f BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 171f BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Schlussvorschriften
          § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
Was ist das?

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