Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
5. Teil - Private Initiativen (§ 171f) |
1Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. 2Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 171f BauGB
6 Entscheidungen zu § 171f BauGB in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 13.01.2011 - 9 K 1774/09
Streit um Abgabenfestsetzungsbescheid aufgrund der Randlage eines Grundstücks ...
- OVG Hamburg, 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
Das Hamburger Modell des Business Improvement District genügt den Anforderungen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2009 - 1 C 10970/08
Interkommunales Abstimmungsgebot bei der Ansiedlung großflächiger ...
- OVG Bremen, 14.04.2011 - 1 B 177/11
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 14.04.2011 - 1 B 177/10
Abgabenerhebung in Innovationsbereichen - Abgabe; aufschiebende Wirkung; Business ...
- VG Bremen, 25.06.2010 - 2 V 185/10
Überprüfung der Innovationsbereichsabgabe im Eilverfahren
- OVG Bremen, 14.04.2011 - 1 B 177/10
Querverweise
Auf § 171f BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)