Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 200 - 202) |
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die Anwendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 3, § 175 Absatz 2 Satz 2 und § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 3Ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 4Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
5Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. 6Sie muss begründet werden. 7Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 8Die betroffenen Gemeinden und die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnung beteiligt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 201a BauGB
13 Entscheidungen zu § 201a BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094
Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg
- OVG Hamburg, 16.08.2021 - 2 Bs 182/21
Wohnungsbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt; ...
- KG, 24.11.2021 - 1 W 347/21
Begründung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten: ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 16.11.2021 - 1 W 347/21
Nichtigkeit der UmwandlungsVOBln 2021 Begründung oder Teilung von ...
- KG, 16.11.2021 - 1 W 347/21
- KG, 15.07.2022 - 1 W 258/22
Wohnungseigentumsrecht: Verteilung der Miteigentumsanteile in der ...
- KG, 27.06.2022 - 1 W 122/22
Grundbuchamt: Zwischenverfügung bei einem Antrag auf Eintragung der Aufteilung ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.06.2022 - 1 W 122/22
Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung
- KG, 14.06.2022 - 1 W 122/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18
Funktionslosigkeit - GFZ - Berliner Baunutzungsplan - Baublockrechtsprechung - ...
- VG Hamburg, 15.01.2024 - 12 K 2905/21
Aufstockung eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses um ein Staffelgeschoss
- KG, 30.11.2021 - 1 W 355/21
Grundbuchsache: Eintragungshindernis wegen Genehmigungsvorbehalts des Bezirksamts ...
Querverweise
Auf § 201a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 25 (Besonderes Vorkaufsrecht)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 31 (Ausnahmen und Befreiungen)
- Besonderes Städtebaurecht
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 250 (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten)