Baugesetzbuch
3. Kapitel - Sonstige Vorschriften (§§ 192 - 232) |
2. Teil - Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung (§§ 200 - 216) |
2. Abschnitt - Zuständigkeiten (§§ 203 - 206) |
§ 204
Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
(1) 1Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. 2Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung, die Umsetzung eines Wärmeplans oder mehrerer Wärmepläne sowie Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. 3Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden; die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. 4Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. 5Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
(2) 1Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende Flächennutzungspläne fort. 2Dies gilt auch für räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. 3Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.
(3) 1Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen Stand fortgeführt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden und für Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. 3Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze | 20.12.2023 |
Rechtsprechung zu § 204 BauGB
54 Entscheidungen zu § 204 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2024 - 2 A 2372/22
Keine Klage auf Feststellung des Erlöschens einer Baugenehmigung!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2024 - 2 A 2373/22
Nachbarklage
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2024 - 2 A 2374/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2021 - 2 K 34/20
Änderung eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.02.2023 - 4 BN 10.22
Erlass eines gemeinsamen gebietsübergreifenden Bebauungsplans zweier Gemeinden ...
- BVerwG, 28.02.2023 - 4 BN 10.22
- VG Würzburg, 18.10.2018 - W 5 K 16.1228
Erfolgreiche Klage einer Gemeinde gegen Zustimmung zur Änderung des gemeinsamen ...
- VG München, 01.02.2012 - M 1 S 11.6013
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlage; Zurückstellung von ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.04.2012 - 22 CS 12.310
Für sofort vollziehbar erklärte Zurückstellung eines Antrags auf ...
- VGH Bayern, 20.04.2012 - 22 CS 12.310
- OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Ansiedlung eines Verbrauchermarkts; ...
- OVG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 KN 147/20
Abwägungsentscheidung; Bebauungsplan; Festsetzung; Fortgeltung; ...
§ 204 BauGB in Nachschlagewerken
- § 204 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Regionaler Flächennutzungsplan
- Flächennutzungsplan
Querverweise
Auf § 204 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Zuständigkeiten
- § 203 (Abweichende Zuständigkeitsregelung)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Raumordnung in den Ländern
- § 13 (Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne)