Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
2. Abschnitt - Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) (§§ 5 - 7) |
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.
(4) 1Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. 2Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. 3Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
(5) 1Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. 2Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. 3Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 6 BauGB
576 Entscheidungen zu § 6 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19
Eilantrag gegen einen Teilflächennutzungsplan Windenergie; Nichtigkeit; ...
- OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23
Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Prüfungsmaßstab; Ausfertigung eines ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 - 8 A 11546/19
Genehmigung einer Änderung eines Flächennutzungsplans - Windkraft; Anforderungen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2018 - 8 E 10238/18
Ablehnung einer Beiladung eines Umweltschutzverbandes im Verfahren wegen Änderung ...
- VG Trier, 04.12.2018 - 5 K 10542/17
Keine Genehmigung des Teil-Flächennutzungsplans Windkraft der Verbandsgemeinde ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2018 - 8 E 10238/18
- VG Arnsberg, 27.06.2017 - 4 K 2358/16
Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BauGB für die Ansiedlung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 2 A 1676/17
Stadt Werl hat keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Flächennutzungsplans für ein ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2018 - 2 A 1676/17
- VGH Bayern, 11.03.2024 - 15 N 23.83
Normenkontrolle Bebauungsplan, Festsetzung eines Mischgebiets, Plangebiet mit nur ...
- VG Arnsberg, 25.06.2019 - 4 K 9386/17
Flächennutzungspläne aus 2003 und 2004 der Stadt Olsberg sind unwirksam - ...
- VG Saarlouis, 15.05.2014 - 5 L 572/14
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Querverweise
Auf § 6 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 245f (Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften; Evaluierung)
§ 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
§ 246a (Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 5 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 3 (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")