Bauprüfverordnung
Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15) |
(1) Als prüfende Personen werden nur natürliche Personen anerkannt, die
(2) 1Außerdem werden nur Personen anerkannt, die eigenverantwortlich und unabhängig als Bauingenieurin oder Bauingenieur tätig sind.
2Eigenverantwortlich tätig ist,
3Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
(3) Als prüfende Person kann nicht anerkannt werden, wer
1. | 1angestellt im öffentlichen Dienst oder verbeamtet, aber nicht im Ruhestand ist. 2Abweichend hiervon kann als prüfende Person anerkannt werden, wer hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Lehranstalt auf dem Gebiet des konstruktiven Ingenieurbaus lehrt, | |
2. | die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, | |
3. | durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, | |
4. | als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist, | |
5. | an einem auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer engen wirtschaftlichen Bindung steht, | |
6. | sonst in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen kann oder | |
7. | wem in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland die Anerkennung endgültig versagt wurde. |
(4) Die Anerkennung als prüfende Person kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.
(5) 1Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. 2Dies gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
Rechtsprechung zu § 10 BauPrüfVO
56 Entscheidungen zu § 10 BauPrüfVO in unserer Datenbank:
- VG Köln, 28.06.2016 - 2 K 4590/15
Verpflichtung zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für die Errichtung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 7 A 1669/16
Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines noch nicht großflächigen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 7 A 1669/16
- VG Köln, 29.03.2011 - 2 K 3273/10
Verpflichtung zur Bereithaltung von Stellplätzen
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2014 - 7 A 1066/11
Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung eines Einzelhandelsbetriebs in ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2014 - 7 A 1066/11
- VG Köln, 28.06.2016 - 2 K 4589/15
Verpflichtung zur positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage für die Erweiterung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 7 A 1668/16
Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Erweiterung eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 7 A 1668/16
- VG Düsseldorf, 25.01.2018 - 11 K 6538/15
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - 2 A 1534/21
Möglichkeit einer Klage auf Erteilung von Baugenehmigungen im vereinfachten ...
- VG Köln, 19.08.2021 - 8 K 2743/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - 7 A 591/19
Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines ...
Querverweise
Auf § 10 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Prüfgebühren)
- Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
- Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Erlöschen und Widerruf der Anerkennung)