Bauprüfverordnung

   Zweiter Teil - Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik (§§ 9 - 15)   
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Textdarstellung

  

§ 10
Voraussetzung für die Anerkennung

(1) Als prüfende Personen werden nur natürliche Personen anerkannt, die

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 35. Lebensjahr vollendet haben,
2. das Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens vier Jahren voraussetzt, oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen haben,
3. mindestens während der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages praktische Erfahrung gesammelt haben,
a) davon mindestens sieben Jahre in verantwortlicher Stellung bei der Anfertigung von bautechnischen Nachweisen für statisch und konstruktiv überwiegend schwierige Bauvorhaben tätig gewesen sind und
b) bei der Bauleitung oder der Überwachung statisch und konstruktiv schwieriger Bauvorhaben mitgewirkt haben;
diese Voraussetzung gilt nicht für Antragstellende, die hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule oder an einer als gleichwertig anerkannten Lehranstalt auf dem Gebiet des konstruktiven Ingenieurbaus lehren,
4. die für die Ausübung der Tätigkeit als prüfende Person erforderlichen Fachkenntnisse besitzen,
5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
6. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben einer prüfenden Person gewachsen sind und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden.

(2) 1Außerdem werden nur Personen anerkannt, die eigenverantwortlich und unabhängig als Bauingenieurin oder Bauingenieur tätig sind.

2Eigenverantwortlich tätig ist,

1. wer seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
2. wer
a) sich mit anderen prüfenden Personen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftervertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als prüfende Person selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
3. wer als Professorin oder Professor im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

3Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

(3) Als prüfende Person kann nicht anerkannt werden, wer

1. 1angestellt im öffentlichen Dienst oder verbeamtet, aber nicht im Ruhestand ist. 2Abweichend hiervon kann als prüfende Person anerkannt werden, wer hauptberuflich als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule oder als gleichwertig anerkannten Lehranstalt auf dem Gebiet des konstruktiven Ingenieurbaus lehrt,
2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
4. als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,
5. an einem auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer engen wirtschaftlichen Bindung steht,
6. sonst in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen kann oder
7. wem in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland die Anerkennung endgültig versagt wurde.

(4) Die Anerkennung als prüfende Person kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.

(5) 1Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. 2Dies gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

Rechtsprechung zu § 10 BauPrüfVO

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Querverweise

Auf § 10 BauPrüfVO verweisen folgende Vorschriften:

    Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 8 (Prüfgebühren)
     
      Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik
        § 11 (Antrag auf Anerkennung)
        § 13 (Anerkennungsverfahren)
     
      Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
        § 16 (Erlöschen und Widerruf der Anerkennung)
Was ist das?

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