Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.
(2) 1An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. 2Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. 3Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 108 BetrVG
74 Entscheidungen zu § 108 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23
Teilnahme an einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz - Größe des ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22
Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18
Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im Konzernverbund - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18
- LAG Hessen, 07.02.2017 - 4 TaBV 155/16
Sind im Betriebsrat eines von einem Unternehmen mit anderen Konzernunternehmen ...
- LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 7 TaBV 2158/14
Fehlender Betriebsratsbeschluss - Kosten für Sachverständigen des ...
- ArbG Lörrach, 26.06.2013 - 5 BV 7/12
Europäischer Betriebsrat - kein unmittelbares Informationsrecht gegenüber den ...
- BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78
Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 108 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)