Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) vom 12.08.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.08.2008 | Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) | 12.08.2008 |
Rechtsprechung zu § 109a BetrVG
4 Entscheidungen zu § 109a BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Thüringen, 13.03.2024 - 4 TaBV 3/23
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18
Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle
- BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14
Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb
- LAG Niedersachsen, 03.11.2009 - 1 TaBV 63/09
Einigungsstelle zur Auskunftserteilung gegenüber dem Wirtschaftsausschuss bei ...