Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers (§§ 81 - 86a) |
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) 1Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. 3Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) 1Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. 2§ 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 85 BetrVG
160 Entscheidungen zu § 85 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 07.03.2024 - 9 TaBV 6/24
Mobiles Arbeiten im Ausland - Arbeitnehmerbeschwerde - Rechtsanspruch - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 06.08.2021 - 9 TaBV 26/21
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat; Rechtsanspruch; Anrufung der ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.08.2017 - 7 TaBV 860/17
Einigungsstelle - Beschwerde von Arbeitnehmern wegen einer Abmahnung
- LAG Hessen, 17.12.2019 - 4 TaBV 136/19
Hält der Arbeitgeber eine Beschwerde im Sinne von § 84 BetrVG für nicht begründet ...
- LAG Hessen, 16.05.2017 - 4 TaBV 75/17
Die die Zuständigkeit einer Einigungsstelle für Arbeitnehmerbeschwerden ...
- LAG Köln, 09.04.2018 - 9 TaBV 8/18
Einrichtung einer Einigungsstelle aufgrund einer zwischenzeitlich gekündigten ...
- LAG Köln, 02.12.2022 - 9 TaBV 44/22
Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit; Sachmittel des Betriebsrats; ...
- LAG Hamm, 06.01.2015 - 7 TaBV 61/14
Zuständigkeit der Einigungsstelle
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
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Querverweise
Auf § 85 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers
- § 86 (Ergänzende Vereinbarungen)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 14 (Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte)