Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
4. Beteiligung behinderter Personen (§§ 22 - 26) |
§ 24
Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Beteiligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist
(1) 1Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. 2Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. 3Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. 4Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden.
(2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der nach Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 24 BeurkG
12 Entscheidungen zu § 24 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 20.12.2019 - 14 U 99/17
Amtshaftung des Urkundsnotars: Kausalitätsnachweis bei formunwirksamer Errichtung ...
- OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines ...
- LG Paderborn, 15.11.1999 - 5 T 177/99
Testamentserrichtung durch schreib- und sprechunfähige Person
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99
Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige ...
- OLG Hamm, 15.05.2000 - 15 W 476/99
- BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
Testierausschluß Taubstummer
- OLG München, 06.03.1996 - 3 U 5007/95
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines nach den §§ 2232 Satz 1, 2233 Abs. 2 BGB ...
- LG Meiningen, 15.06.1999 - 4 T 139/99
Bezeichnung des Grundschuldgläubigers im Grundbuch, hier: Eintragung der Zweig- ...
- OLG Köln, 22.04.1994 - 19 U 173/93
Wirksamkeit eines mündlich errichteten Testaments; Sprachunvermögen des ...
- BGH, 24.01.1986 - V ZR 51/84
Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Schuldanerkenntnisses bei einer ...
- OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09
Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf das ...
Querverweise
Auf § 24 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 27 (Begünstigte Personen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249