Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35) |
1Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. 2Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. 3In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. 4Von dem Inhalt einer offen übergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden. 5Die Schrift soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.
und Ablieferungs-
pflichten § 35Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Rechtsprechung zu § 30 BeurkG
11 Entscheidungen zu § 30 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ...
- OLG München, 09.04.2018 - 34 Wx 13/18
Zur Voraussetzung von Voreintragung der Erbengemeinschaft
- OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15
Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker ...
- OLG Frankfurt, 24.06.2014 - 2 Not 1/13
Notarrecht: Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens bei Bemessung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 7/14
Notarielle Disziplinarsache oder verwaltungsrechtliche Notarsache: Elektronischer ...
- BGH, 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 7/14
- BayObLG, 08.12.1995 - 1Z BR 80/95
Bürgermeistertestament
- OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 174/18
Legaldefinition der "öffentlichen Urkunde" in Grundbuchsachen
- OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15
Anforderungen an die Form der Bestimmung des Testamentsvollstreckers aufgrund ...
- OLG Düsseldorf, 09.04.2021 - 3 Wx 61/20
Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Wirksamkeit eines Nachtrags in ...
- KG, 05.10.2006 - 1 W 146/06
Handelsregisterverfahren: Nachweis der Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen ...
Querverweise
Auf § 30 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249