Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Dritter Abschnitt - Richterverhältnis (§§ 8 - 24) |
(1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. 2Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. | nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder | |
2. | (weggefallen) | |
3. | nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte. |
(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.
Rechtsprechung zu § 18 DRiG
19 Entscheidungen zu § 18 DRiG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- LSG Hessen, 29.07.1985 - L 3 U 1020/83
Berufung; Ehrenamtlich; Richter; Minister; Senat; Spruchkörper; Amtsenthebung; ...
- VG Karlsruhe, 04.03.2013 - 7 K 3335/11
Entziehung des Doktorgrades - Plagiat - Promotionsausschuss - Rechtmäßigkeit der ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2014 - L 15 AS 394/13
- VGH Hessen, 20.12.1989 - 1 UE 2123/87
Entscheidung des Richterwahlausschusses; gerichtliche Kontrolle
- BVerfG, 30.05.1978 - 2 BvR 685/77
Ehrengerichte
- BVerwG, 13.07.1981 - 2 WD 8.81
Vorliegen eines Dienstvergehens - Vorsätzliche Verletzung der Pflichten zum ...
- OVG Hamburg, 30.06.2005 - 1 Bs 182/05
Widerruf der Bestellung als Mitglied der Vergabekammer
Querverweise
Auf § 18 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Unabhängigkeit des Richters
- § 35 (Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte)