Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung
Designgesetz
Abschnitt 7 - Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (§§ 37 - 41) |
Zitiervorschläge
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Rechte aus einem eingetragenen Design können nicht geltend gemacht werden gegenüber
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
§ 37Gegenstand des Schutzes
§ 38Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang
§ 39Vermutung der Rechtsgültigkeit
§ 40Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design
§ 40aReparaturklausel
§ 41Vorbenutzungsrecht
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