Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung
Designgesetz
Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51) |
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1Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, so kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 42 und 43 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. 2Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen gewesen wäre. 3Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
§ 42Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
§ 43Vernichtung, Rückruf und Überlassung
§ 44Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 45Entschädigung
§ 46Auskunft
§ 46aVorlage und Besichtigung
§ 46bSicherung von Schadensersatz-
ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
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ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
Querverweise
Auf § 45 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Rechtsverletzungen
- § 49 (Verjährung)
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- § 62a (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster)