Drittelbeteiligungsgesetz
Teil 1 - Geltungsbereich (§§ 1 - 3) |
(1) An der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der übrigen Konzernunternehmen teil.
(2) Soweit nach § 1 die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist.
Rechtsprechung zu § 2 DrittelbG
35 Entscheidungen zu § 2 DrittelbG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 W 1/16
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer arbeitnehmerlosen Konzernobergesellschaft
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 07.08.2015 - 82 O 23/15
Kein mitbestimmter Aufsichtsrat
- LG Köln, 07.08.2015 - 82 O 23/15
- KG, 07.06.2007 - 2 W 8/07
Drittelparitätische Arbeitnehmermitbestimmung: Ermittlung der Beschäftigtenzahl; ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 23.03.2018 - 38 O 14696/17
Statusfeststellungsantrag zurückgewiesen
- BayObLG, 29.03.2021 - 101 ZBR 1/21
Statusverfahren über die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH nach § 1 ...
- ArbG Wuppertal, 06.09.2011 - 7 BV 36/11
Aktives und passives Wahlrecht der Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20
Deutsche Wohnen SE: Beschwerden im aktienrechtlichen Statusverfahren ...
- BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10
Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - ...
Querverweise
Auf § 2 DrittelbG verweisen folgende Vorschriften:
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Aufsichtsrat
- § 12 (Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer)